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Bei Mangel an neuem Einfamilienhaus: Bauhandwerker haften stets gemeinsam

Bauhandwerker haften bei Mängeln gesamtschuldnerisch

Man kann sich den Streit unter den Bauhandwerkern und mit den Bauherrn leicht vorstellen: Gleich zwei Bauherrn machten nämlich nach der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses nicht nur gegen den Fenster-, Türen und Rollladenbauer, sondern auch den Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie den Trockenbauer Gewährleistungsansprüche geltend. Resultat: Ein Riesen-Disput darüber, wer viel Anteil an der Gesamtheit an Mängeln hat und für was haftet. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Oktober 2015 macht jedoch klar, dass dieser Streit ins Leere geht: Der jeweilige Anteil der Werkleistungen für Mängel im Rahmen der Haftung gegenüber Bauherrn ist schlicht unerheblich.

Das OLG stellt klar: Beruht ein Mangel an einem neu errichteten Einfamilienhaus auf den Werkleistungen mehrerer Bauhandwerker, so haften diese dem Bauherrn gegenüber gesamtschuldnerisch. In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich heraus, dass nach den Ergebnissen mehrerer so genannter „Blower-Door-Tests“ diverse Undichtigkeiten am Neubau festgestellt wurden.

Auch das vorab angerufene Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach haften die beklagten Bauhandwerker als Gesamtschuldner. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen seien die einzelnen Werkleistungen der Beklagten zwar nicht allein für Undichtigkeiten verantwortlich gewesen, jedoch in ihrer Gesamtheit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück.

Der Punkt für das LG wie für das OLG ist, dass die Beklagten keine völlig voneinander getrennten Bauleistungen erbracht hatten. Ihre Leistungspflicht sei vielmehr auf eine einheitliche Bauleistung gerichtet, nämlich ein vollständiges und mangelfreies Einfamilienhaus zu erbauen. Mehrere Werkunternehmer haften also für einen Mangel als Gesamtschuldner, so das Oberlandesgericht, selbst wenn sie „nur“ eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft bilden.

Auf den jeweiligen Anteil der einzelnen Werkleistungen für den Mangel komme es dabei eben nicht an. Dies spiele lediglich im Innenverhältnis zwischen den beklagten Bauhandwerker eine Rolle. Das bedeutet in aller Konsequenz, dass diese im vorliegen Fall zunächst die Kläger, die Bauherrn befriedigen müssen und sich dann erst – und zwar nachträglich – darüber auseinandersetzen können, wer welchen Anteil am Schaden hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015; AZ – I-22 U 57/15 –

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