Alina Antónia Juliana war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs. Wegen gesundheitlicher Probleme hatte sie die Nutzung eingestellt und es im Hof ihres Hauses geparkt – ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Dann bediente sich deren Sohn ohne ihre Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Fahrzeug kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Doch über den tragischen Fall hinaus zu weiteren Verwerfungen: Denn bei fehlender KFZ-Haftpflichtversicherung können Fahrzeuginhaber bei Unfällen auch als Unbeteiligte haftbar gemacht werden.
Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das aber fahrbereit ist, muss auch dann eine Haftpflicht bestehen, selbst wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete zwar den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er aber im Einklang mit der im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Besitzerin des Autos gerichtlich in Regress.
Sie verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von immerhin 437.345,85 Euro, den der Fond an die Rechtsnachfolger gezahlt hatte. Die Erste Richtlinie der EU über die KFZ-Haftpflichtversicherung bestimmt, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort durch eine Versicherung gedeckt sein muss. Mit ein Grund war so durch ein nationales Gericht eine Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Haftbarkeit der Fahrzeugbesitzerin zu erzielen.
Mit seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will.
Der Gerichtshof führt dazu aus, dass ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurde und fahrbereit ist, unter den Begriff “Fahrzeug” im Sinne der Ersten Richtlinie fällt und nicht allein deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, nicht mehr der in der Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht unterliegt. Zudem war es im konkreten Fall offensichtlich tatsächlich fahrbereit.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die – wie die portugiesischen Rechtsvorschriften es vorsehen – die Entschädigungsstelle ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, hätte abschließen müssen. Es gelte auch ganz klar dann, wenn diese zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist.