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Ehescheidung? Kosten jetzt in vollem Umfang
steuerlich absetzbar

Eine Scheidung ist eine außergewöhnliche Belastung. Und ist damit steuerlich wirksam und absetzbar. Bisher erkannten Finanzämter Kosten nur insoweit an, wenn sie die eigentliche Ehescheidung und den Versorgungsausgleich betrafen. Aufwendungen zur Regelung zum Zugewinnausgleich und von Unterhaltsansprüche ließen sie diese nicht zum Abzug zu. Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nun in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Februar 2013. Im konkreten Fall machte einer der ehemaligen Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung geltend. Die Kosten betrafen dabei nicht nur die eigentliche Scheidung, sondern auch weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem darüber hinaus gehenden Unterhalt.

Das FG Düsseldorf hat nun zugunsten des Steuerpflichtigen sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes als steuerwirksam zugelassen. Mit der Entscheidung stellt sich das Gericht ganz klar gegen den Nichtanwendungserlass des Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom Dezember 2011, wonach die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zulässt.

Die Begründung fußte vor allem darauf, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen könne. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig verschiedenste Regelungen getroffen werden – den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 ?- 10 K 2392/12 E –

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