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Handy-Nutzung ist Handy-Nutzung –
auch wenn es nur um Fotografieren geht

Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des vorab angerufenen Amtsgerichts und erkannte, dass der Fahrer durch die Nutzung der Kamerafunktion während der Fahrt sein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt hatte.

Ein Mobiltelefon wird eben nicht nur dann im Sinne der Vorschrift (§ 23 Abs. 1a StVO) benutzt, wenn damit telefoniert wird. Es genügt tatsächlich jede andere Form der Verwendung – ausreichend ist, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten hat. Was ja wohl unzweifelhaft bei der Anfertigung von Fotos der Fall ist.

Also noch mal ganz deutlich: Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 AZ – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi –

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