Die Situation kennt man nur zu gut aus dem täglichen Straßenverkehr bei immer höherem Parkdruck: Ein Fahrer eines rückwärtsfahrenden Pkw in einer Einbahnstraße wollte durch sein Fahrmanöver eine freie Parklücke erreichen. Doch kommt es dabei zwischen einem anfahrenden Pkw und dem rückwärtsfahrenden zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrer allein für die Unfallfolgen. In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit unzulässig, woraus sich auch die Haftungsfrage erklärt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Oktober 2017 entschieden.
Das zuvor angerufene Landgericht Wuppertal lastete beiden Parteien ein Verschulden am Unfall an und gab der Schadensersatzklage des anfahrenden Autobesitzers, einem Taxiunternehmer, daher nur teilweise statt. Es nahm eine Haftungsverteilung von 60 Prozent zu 40 Prozent zu Lasten der Beklagten an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers, das das Urteil aufhob.
Die beklagte Fahrerin verstoße nach Ansicht des Oberlandesgerichts klar gegen das Gebot, eine Einbahnstraße nur in der vorgeschriebene Fahrtrichtung zu befahren. Zwar sei ein bloßes Rückwärtseinparken in Einbahnstraßen zulässig, jedoch stelle das Rückwärtsfahren zu einer Parklücke ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar.
Dem klagenden Taxifahrer sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das OLG. Zwar müsse ein Anfahrender sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, jedoch könne sich derjenige, der verbotswidrig eine Straße entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzt, nicht darauf berufen. Der Kläger habe sogar nach Wahrnehmung der Beklagten das Taxi sofort gestoppt. Damit habe er seinen Pflichten klar genüge getan. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass die beklagte Autofahrerin ihn ebenfalls wahrnehmen und ihre Rückwärtsfahrt sofort beenden würde.
In Einbahnstraßen rechne schließlich niemand mit entgegenkommenden Verkehr, so das Gericht – egal ob vorwärts oder rückwärts fahrend.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017; AZ – I-1 U 133/16 –
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