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Kann ein persönlicher Bußgeldbescheid an die Firmen-Adresse des Geschäftsführers einer GmbH zugestellt werden?

Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis, kam es vor allem darauf an, ob ein Bußgeldbescheid dem Betroffen wirklich wirksam zugestellt wurde. Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und die Zustellung des Bußgeldbescheids war nach Auffassung der Behörde durch das Einlegen in den Briefkasten der GmbH korrekt erfolgt und damit gültig. Doch hätte dieser Bescheid nicht an die Privatadresse gehen müssen – schließlich betraf die Angelegenheit ja ausschließlich den Geschäftsführer selbst, hatte mit der Firma nichts zu tun?

Nun, die Zustellung an der Privatadresse ist tatsächlich nicht vorrangig – so hat jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im April 2018 entschieden. Und damit sowohl die Auffassung der ersten Instanz wie auch der beteiligten Behörde gestützt. Kurz: Der an einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich adressierte Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, kann durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH wirksam zugestellt werden.

Eine solche „Ersatzzustellung“ sei durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten also gültig, sollte zu dem Zeitpunkt weder der Zustellungsempfänger noch eine dort beschäftigte Person angetroffen werden. Diese Regelung gelte ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an den Betroffenen persönlich gerichtet war.

Die Zustellvorschriften für solche Schriftstücke, so das Gericht, regelten letztlich kein spezielles Rangverhältnis des Zustellungsortes, so dass die Beschwerde des Fahrzeughalters in vollem Umfang zurückgewiesen wurde.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2018; AZ – 10 S 358/18 –

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