Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Nachbarschaftsrecht: Grundstücksnachbar kann nicht gegen quakende Frösche vorgehen

Frösche sind geschützt und können nicht einfach "entfernt" werden. Ein schwerer Fall im Nachbarschaftsrecht

Es klingt erst einmal absurd: Trotz ziemlicher Ruhestörung kann man in gewissen Fällen nichts gegen einen Nachbarn machen, der sich überlegt, einen Teich anzulegen und dazu noch Frösche einsetzt. Und dass diese wirklich durchdringenden Lärm machen können – vor allem nachts und zu gewissen Jahreszeiten – hat wohl schon jeder einmal gehört. Doch das Problem ist: Die meisten Frösche sind geschützte Tiere. Eine komplizierte Situation im Nachbarschaftsrecht.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es schlicht verboten, solchen Tieren nachzustellen, sie gar zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Larven) aus der Natur zu entnehmen, sie irgendwie zu beschädigen oder zu zerstören.

Ist es also einem froschgeplagten Hauseigentümer möglich, gegen das Gequake der Frösche vorzugehen? Kann er also Maßnahmen wie zum Beispiel die Austrocknung des Teichs oder die Umsiedlung der Frösche verlangen?

Die (schlechte) Nachricht: Ein leidender Nachbar wird in der Regel nicht erfolgreich gegen das Froschgequake aus des Nachbars Garten vorgehen können. Der Kläger kann zwar grundsätzlich gegen störende Einflüsse vorgehen. Und in der Regel stehen ihm dabei diverse Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zur Verfügung – dies gilt jedoch nicht für Störungen aufgrund quakender Frösche.

Bleibt noch die Frage, ob es vielleicht doch Ausnahmen gibt? Ja, es ist möglich, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, etwa im Interesse der Gesundheit des Menschen. Geht also vom Froschlärm eine gesundheitliche Beeinträchtigung aus, kann eine Umsiedlung oder die Austrocknung des Teichs in Betracht kommen.

Man muss aber dabei klar beachten, dass eine solche Ausnahme im Nachbarschaftsrecht nur zugelassen würde, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart dadurch nicht verschlechtert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1992, AZ – V ZR 82/91 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: