Das Thema E-Mail-Werbung ist schon seit langem immer wieder mit neuen Facetten versehen – im Mittelpunkt vieler Gerichtsentscheide der letzten Monate und Jahre steht immer der Verbraucherschutz. Umgekehrt wird es natürlich für die werbende Wirtschaft von Jahr zu Jahr schwieriger ihre Botschaft zu verbreiten. Zwei Urteile aus der ersten Jahreshälfte 2014 verdeutlichen die Situation noch einmal.
Auch in diesem Blog hatten wir ja bereits das Thema „Double-Opt-In“ aufgegriffen. Nochmals zur Erklärung: Meldet sich ein Internetnutzer in einem Online-Verzeichnis oder für einen Newsletter an, erhält er daraufhin eine E-Mail, die ihn zur Bestätigung seines Teilnahmewunsches auffordert, und geht diese Bestätigung beim Betreiber des Verzeichnisses ein, so liegt darin eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbemails.
Wichtig ist jedoch, dass die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentiert sein muss. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zusendung selbst einer einzelnen Werbemail wegen einer unzumutbaren Belästigung unzulässig.
Was war passiert? Ein Rechtsanwalt erhielt eine Werbemail eines Online-Verzeichnisses für Rechtsanwälte. Da dies seiner Ansicht nach ohne seine Zustimmung erfolgt war, klagte er gegen den Betreiber auf Unterlassung. Der führte zur Verteidigung an, dass der Anwalt im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat. Zum Beweis der ordnungsgemäßen Durchführung benannte der Betreiber des Verzeichnisses einen Zeugen.
Nachdem das Amtsgericht Nürnberg zunächst der Online-Plattform recht gegeben hatte, entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen stelle E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar. Das Online-Verzeichnisses hatte nach Ansicht des LG das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nicht nachweisen können – sprich die ausreichende Dokumentation des unstrittig vorgenommenen Double-Opt-In-Verfahren fehlte.
Zweiter Fall zum Thema Verbraucherschutz bei E-Mail-Werbung: Das Verfahren über den Versand von E-Mails wird insofern verschärft, als das in den dazu gehörigen Bestätigungs-Mails keine werblichen Aussagen des Versenders enthalten sein dürfen.
Ein Versicherungsnehmer kündigte Ende 2013 einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er ebenfalls per E-Mail eine automatische Bestätigung über den Eingang seiner Mail. Diese enthielt im „Abspann“ jedoch mehrere Hinweise auf Servicedienstleistungen der Versicherung, wie etwa eine Unwetterwarnung per SMS oder einer App für iPhone-Nutzer. Der Versicherungsnehmer sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und erkannte, dass der Versand einer Werbung enthaltenden E-Mail regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt. Denn durch solche Mails werde in der Regel die Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigt. Dieser müsse sich nämlich mit den Mails auseinandersetzen, müsse sie sichten und sortieren. Damit entstehe ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Zwar habe im konkreten Fall kein ausdrücklicher Hinweis auf Versicherungsprodukte vorgelegen – es sei aber auf einen von der Versicherung ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hingewiesen worden. Somit seien eben doch Leistungen der Versicherung angepriesen worden. Und darüber hinaus wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene die Mail zwar nicht vollständig wahrnehmen muss, es genüge aber der Versuch ein Produkt oder eine Leistung zu bewerben.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014; AKZ – 15 S 7385/13 –
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014; AKZ – 10 C 225/14 –
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