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Anliegerbeiträge zum Straßenausbau führen nicht zur Steuerermäßigung

Straßensanierung und Anliegerbeiträge führen nicht zur Steuerermäßigung der Anlieger

Straßensanierungen sowie der Ausbau der vorhandenen Infrastruktur, etwa bei der Straßenbeleuchtung oder Gehwegen werden zurzeit in vielen Kommunen voran getrieben. Doch es bedeutet meist auch, dass die Anlieger mit zur Kasse gebeten werden und Anliegerbeiträge fällig werden. Das Stichwort heißt aber Straße und nicht Haushalt, so dass eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Handwerkerleistungen nicht möglich ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zeigte dazu in einem Urteil vom Oktober 2017 eine ganz klare Kante und lehnte daher eine Ermäßigung bei der Einkommenssteuer einer Anliegerin vom Grunde her ab.

Die Situation und Grund der Entscheidung stellte sich so dar: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell und musste Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rund 8.700 Euro). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die beantragte Steuerermäßigung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und führte in der Begründung aus, dass die Kommune durchaus steuerbegünstigte Leistungen erbringen könne und es inzwischen sogar anerkannt sei, dass eine “haushaltsnahe” Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde.

Der Begriff “im Haushalt” müsse jedoch auch räumlich-funktional ausgelegt werden können. Nicht ausreichend sei es daher, dass die Leistung (nur) “für” den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege bei der Klägerin vor, da das Grundstück ja bereits grundsätzlich erschlossen und an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Die aktuell beklagten Anliegerbeiträge seien ausschließlich für den Ausbau der Gehwege und Straßenlampen erhoben worden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin.

Dies belege nicht zuletzt – so das Finanzgericht – der Umstand, dass der Gehweg ja nicht nur vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Und damit fehle eben auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der kommunalen Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2017, AZ – 1 K 1650/17 –

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