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Kann ein Wohnungsbesitzer im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Anwalt mit einer Klage gegen den Verwalter beauftragen?

Verwalter, Schadensersatz durch Eigentümergemeinschaft

Manchmal ist die Not eben doch nur eine vermeintliche – oder wird nur von einzelnen Menschen als solche empfunden. Das Prinzip „Not und schnelles Handeln zum Guten für alle“ ist zwar gängig – aber es gilt das auch beim Wohneigentumsgesetzes-Recht (WEG), etwa bei einer Eigentümergemeinschaft? Tatsächlich befand das Amtsgericht Offenbach im Mai 2016, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt sei im Namen der anderen Eigentümer einen Anwalt mit der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die (ehemalige) gemeinsame Verwalterin zu beauftragen.

Im vorliegenden Fall warf ein einzelner Wohnungseigentümer der einstigen Verwalterin einer Wohnanlage vor, bereits Jahre zurückliegend (im Jahr 2010), ihre Pflichten verletzt zu haben. Er sah sich geschädigt und wollte daher gegen diese Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies wurde jedoch mehrheitlich auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2014 von den übrigen Wohnungseigentümern abgelehnt.

Der unterlegene Wohnungseigentümer fand sich damit jedoch nicht ab und beauftragte daraufhin eigenmächtig einen Rechtsanwalt, damit dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft gegen die ehemalige Verwalterin Klage auf Zahlung von Schadensersatz geltend macht. Er berief sich dabei auf ein Notvertretungsrecht, welche sich aus dem WEG ergebe.

Das Amtsgericht Offenbach hielt die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Verwalterin jedoch für unzulässig. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nur aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen einen Verwalter geltend machen. Der Wohnungseigentümer könne sich dabei nicht auf eine Notgeschäftsführung nach WEG stützen, da diese Vorschrift kein Notvertretungsrecht beinhaltet. Und eine Ermächtigung habe nicht vorgelegen, da sich ja die Gemeinschaft der Eigentümer gegen eine solche Klage ausgesprochen hatte.

Aber selbst wenn man einen Notgeschäftsführungsfall annehme, so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung, stehe dem Wohnungseigentümer kein Recht zu die Gemeinschaft oder die übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten. Oder gar in ihrem Namen einen Anwalt mit einer Klage im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen. Wenn es dem Wohnungseigentümer auf Schadensersatz ankomme, so hätte er vielmehr die Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend machen müssen.

Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.05.2016; AZ – 320 C 50/15 –

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