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Betriebskosten sind Betriebskosten sind Betriebskosten. Wenn Begriffe und Begrifflichkeiten nur scheinbar gleich sind.

Einer meint so, einer meint so. Was das Amtsgericht Rheine in dem einen Jahr entscheidet, muss ein Jahr darauf beim Amtsgericht Nordhorn noch lange nicht gelten. Mehr als verwirrend für den juristischen Laien, denn die Begriffe, beziehungsweise Fakten, scheinen doch so ähnlich. Es geht um Betriebskostenabrechungen, es geht Pflanzenentsorgung – doch da endet schon die Gemeinsamkeit.

Der Vermieter kann die Kosten für das Entfernen von Sträuchern und Bäumen aufgrund Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen sowie die Instandhaltungskosten für die Gartengeräte als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegen. Und werden damit zum Teil der Betriebskosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheine von 2006 hervor. Nur knapp sieben Monate später entscheidet ein Gericht in Nordhorn, dass Pflanzenbeseitigung der Instandhaltung der Mietsache dient. Beseitigt ein Vermieter Pflanzen im Garten, weil sie zu groß geworden sind, so kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Pflanzenbeseitigung diene nämlich der Instandhaltung der Mietsache und Instandhaltungskosten müsse der Vermieter tragen.

Verwirrend in den Details – und umso detaillierter sollte man als Mieter die Betriebskostenabrechnung prüfen. Aber auch für Vermieter bietet es sich an, die genau Lage zu prüfen. Die Nebenkostenabrechnung 2014 muss bis zum 31. Dezember 2015 beim Mieter eingegangen sein. Bis dahin gilt es, die umgelegten Kosten genau zu prüfen, um unnötige und ungerechtfertigte Nachzahlungen zu vermeiden. Wenn die Unsicherheit groß ist, dann kann ein Anwalt die richtige Wahl sein, die diffizile Lage zu klären.

Warum wurde in Nordhorn anders entschieden als in Rheine? Der Mieter habe nicht die Kosten für die Beseitigung von störenden Pflanzen zu tragen, erkannte man dort. Denn die Arbeiten hätten lediglich der Instandhaltung der Mietsache gedient. Für Instandhaltungskosten müsse jedoch der Vermieter aufkommen. Die Pflanzenbeseitigung stelle keine Gartenpflege dar, dessen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden könne.

Unter solchen Arbeiten verstehe man schließlich nur solche Maßnahmen, die dem Fortbestand des Gartens in der bisherigen Form dienen sollen. Dies sei bei der Beseitigung von Pflanzen nicht der Fall. Die Arbeiten seien vielmehr vergleichbar gewesen mit dem Austausch einzelner Gebäudeteile, wie etwa von Dachziegeln.

Amtsgericht Rheine, Urteil vom 27.06.2006 AZ – 4 C 118/06 –
Amtsgericht Nordhorn, Urteil vom 6.02.2007 AZ – 3 C 1505/06 –

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