Kündigungen wegen Eigenbedarf sind ja an sich nichts Neues. Der Bedarf muss nachweisbar sein und dem Mieter im Zweifel eine Ersatzwohnung als Alternative benannt werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Alternativ-Wohnung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung steht, also nur befristet angemietet werden kann. Das entschied das […]
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