Auch wenn nur teilweise eine so genannte Schwarzgeldabrede vorliegt, so ist doch der gesamte Werkvertrag nichtig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im August 2013. Wird etwa für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden – etwa damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede) – so kann der Handwerker trotzdem keinen Wertersatz für die von ihm bereits erbrachten Bauleistungen verlangen.
Die klagende Firma hatte den Auftrag in vier neu errichteten Reihenhäusern Elektroinstallationsarbeiten durchzuführen. Dabei wurde mit den Eigentümern vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Diese überwiesen an den Handwerker rund 10.000 Euro und zahlten weitere 2.300 Euro in bar. Trotz Reklamationen der Hauseigentümer verlangte das Handwerksunternehmen nach Abschluss der Arbeiten das restliche Geld in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte sie vor Gericht auf Zahlung der ausstehenden Summe.
Das OLG erkannte in ihrem Urteil, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch habe und die beklagten Eigentümer aber umgekehrt auch keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen könnten. Das Gericht erklärte den gesamten Vertrag für nichtig, denn beide Seiten hätten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart hatten, dass die Leistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird. Eine so genannte „Teilnichtigkeit“ – keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen – würde eben nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Der klagende Handwerksbetrieb kann von den Eigentümern auch keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen, etwa unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“, verlangen. Schon einfach deshalb, da ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Leistungserbringer – also der Handwerker – durch die vereinbarte Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Zumal ja so der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos genommen würde, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13 –