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Ausparkenden auf Busspur nach illegalem Parken: Wer haftet für Unfallfolgen?

Leider werden innerstädtische Busspuren nur allzu oft missbraucht. Rechts überholen genauso wie illegales Parken oder Halten, lassen sich immer wieder beobachten. Nicht nur wird so der öffentliche Nahverkehr behindert – es kann auch leicht zu verwirrendem Verhalten und damit Unfällen kommen. Doch was ist, wenn gleich beide Autofahrer sich falsch verhalten? Wer trägt dann die Haftung bei einem Unfall?

Nun, kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer unvorsichtig ausparkt und dabei mit einem zu Unrecht auf der Busspur fahrendem Fahrzeug zusammenstößt, so haftet der Ausparkende allein für die Unfallfolgen. Das Verbot zum Befahren der Busspur dient nämlich nicht einer irgendwie gearteten Unfallverhütung. Das hat das Kammergericht Berlin im Dezember 2017 entschieden.

Das zunächst damit beschäftigte Landgericht Berlin war der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu Unrecht die Busspur befahren hatte. Es nahm daher eine Haftungs-Verteilung von 1/3 zu 2/3 vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers wie auch des Beklagten.

Wie war es eigentlich zu dieser verwirrenden Situation gekommen? An einem Abend im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen als eines der beiden ausparken wollte und dabei ein auf der Busspur fahrendes Auto übersah. Durch die Kollision entstand an dem auf der Busspur fahrenden Fahrzeug ein Schaden in Höhe von fast 13.000 Euro. Diesen Schaden ersetzte die Haftpflichtversicherung des ausparkenden Autofahrers zur Hälfte. Sie ging davon aus, dass dem anderen Fahrzeugführer ein Haftungsanteil von 50 Prozent anzulasten sei, da er die Busspur ja zu Unrecht befahren hatte.

Das in der zweiten Instanz angerufene Kammergericht bejahte jedoch eine volle Haftung des Ausparkenden. Wer ausparken wolle, könne sich nicht darauf berufen, dass der andere Unfallbeteiligte die Fahrspur unberechtigt befahren habe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn das Verbot für den allgemeinen Verkehr Bus-Sonderfahrstreifen zu befahren speziell der Unfallverhütung diene. Dies sei aber hier nicht der Fall. Durch die Busspur sollten lediglich Störungen des Linienverkehrs vermieden und der geordnete Betriebsablauf gewährleistet werden. Der Beklagte habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass auf der Busspur kein Fahrzeug anzutreffen sei.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.12.2017; AZ – 22 U 31/16 –

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