Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer „angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung“ vom so genannten Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Ist dies gewährleistet, so kann auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung durch geleistete Praktika und/oder ungelernte Tätigkeiten noch dem […]




